Liebe Mitglieder der Interessengemeinschaft Canada Gold Trust (I – IV) KGs,

nach Veröffentlichung des Beitrags im Oktober ist keine Reaktion von Ihrer Seite erfolgt. Es ist festzustellen, dass die Interessen der Anleger an den Kommanditgesellschaften entweder Resignation oder Vergessen zuzuordnen sind. Das hat sich auch bei den Kommanditisten nicht geändert, die vermeintlich unberechtigte alter Ausschüttungen zurückgezahlt haben.

Von der seit Anfang 2015 eingesetzten Komplementärin hat die dafür beauftragte Geschäftsleitung nichts Qualifiziertes von sich hören lassen. Alle Leser dieses Beitrags sollten realisieren, dass vorhandene und zufließende Geldbeträge der Kommanditgesellschaften dazu benutzt werden Geschäftsleitung und von dieser Beauftragte zu bezahlen. Das sind keine Gläubiger i. S. d. § 172 Abs. 4 HGB, die das Recht hätten Ausschüttungen zurückzufordern. Nach der Rechtsprechung sind nur die Gläubiger begünstigt die Ansprüche aus Zeiten vor der Rückforderung von Ausschüttungen geltend machen. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass Treuhänder Gebühren aus der Zeit vor 2015 als Gläubiger beanspruchen könnten. Der Interessengemeinschaft ist nicht bekannt, dass derartige Forderungen von Seiten der Treuhänderin gestellt worden sind.

In der Konsequenz sind Forderungen auf Rückzahlung der Auszahlungen der (kurz:) CGT KG in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Interessengemeinschaft hat bisher darüber (laut) nachgedacht persönliche Engagements von Kommanditisten mit dem Ziel der Vermeidung von Insolvenzen zu begrüßen. Denn – freiwillig oder nach verlorener Klage – Kommanditisten, die Teile der Ausschüttungen zurückzahlen, muss klar sein, dass im Falle der Insolvenz(en) die Leitung jeder Kommanditgesellschaft von Insolvenzverwaltern übernommen wird. Diese haben das Recht und die Pflicht im Auftrag von Gläubigern (unter Einbeziehung ihres Honorars) Ausschüttungen zu 100% – und nicht nur zu 30% – zurückzufordern.

Die Interessengemeinschaft kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Mehrzahl der Kommanditisten der vier Kommanditgesellschaften fehlende Informationen der neuen Geschäftsleitung nicht beklagen und Erfolge abwarten. Auf die daraus entstehende Problematik und die möglichen wirtschaftlichen Konsequenzen der Kommanditisten habe ich in den Beiträgen der letzten Monate hingewiesen. Eine Weiterführung der Interessengemeinschaft über 2017 hinaus kann in der Geltendmachung von Ansprüchen gegen natürliche und juristische Personen in Deutschland zu sehen sein. Dazu muss aber gemäß dem Beitrag im Oktober von Seiten der Kommanditisten Meinungsbildung erfolgen.

 

Begründung und Resümee bisheriger Vorgänge:

Die bisherigen Geschäftsführungen der Kommanditgesellschaften haben nicht selbst den Abbau von Bodenschätzen, insbesondere Gold, betrieben, sondern mit offensichtlich mangelnder Kompetenz Dritte (Henning Gold Mines -Gruppe) dazu beauftragt. Diese Fehlentscheidung ist von dem Komplementärinnen in Person ihrer Geschäftsleitungen zu vertreten, so dass sich hierdurch für Kommanditisten ein Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe der Forderung der Klägerin (CGT KG) ergibt. Der Austausch der Komplementärin für alle vier Kommanditgesellschaften hat zur Rechtsnachfolge der alten Komplementärin geführt.

Forderungen zur Rückforderung der Ausschüttungen sind unbegründet. Daran ändert auch die Einsetzung einer neuen Komplementärin nichts. Unabhängig von deren wirtschaftlichen Bedürfnissen sind Kommanditisten nicht zur Hilfeleistung i. S. v. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verpflichtet. Insbesondere wird von den CGT KGs kein Anspruch von Gläubigern angezeigt. In der Folge sind die Forderungen im Außenverhältnis irrelevant. Was andere Kommanditisten getan haben, ist für individuell zur Zahlung Aufgeforderte irrelevant. Für die in manchen Klageschriften angeführte „Gleichbehandlung“ gibt es keine Grundlage. Ein Drängen anderer Mitkommanditisten auf Zahlung kann jeder Kommanditist mit Nichtwissen bestreiten.

Insbesondere bedarf es des Einverständnisses aller Kommanditisten der jeweiligen KG die Ausschüttungen von Gesellschaftern zurückzufordern. Die geleisteten Ausschüttungen sind keine Rückerstattungen von Beteiligungsbeträgen. § 24 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages ist durch übergeordnete Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung nicht auf Ausschüttungen zu beziehen.

Die Gewinnunabhängigkeit der von der /den Kommanditgesellschaft /en geleisteten Ausschüttungen wird bestritten. In mehreren Publikationen war auf die ersten Erfolge           der beauftragten Henning Gold Mines -Gruppe hingewiesen und auch den Verkauf dieser Goldfunde angezeigt worden.

Dass es einen – gemäß § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages — Beschluss einer Gesellschafterversammlung i. S. § 172 Abs. 5 HGB – nicht gibt, kann jeder Kommanditist mit Nichtwissen bestreiten. Die Orientierung an einer beliebigen Liquiditätslage der jeweiligen CGT KG sollte bestritten werden.

Hilfsweise können Kommanditisten mit dem Anspruch auf Schadenersatz mindestens in Höhe der zugegangenen Ausschüttungen aus Gewinnen der Gesellschaft aufrechnen.

Klagen können zurückgewiesen werden. Hilfsweise kann im gegenteiligen Entscheid des jeweiligen Gerichts der ausgewiesene Anspruch auf Schadenersatz ggf. als Gegenklage vorgelegt werden. Beachten Sie als Mitglied der Interessengemeinschaft, dass diese Darlegungen keine Rechtsberatung darstellen. Vielmehr wird auf die Auslegung von Gesetzen und Rechtsprechung hingewiesen, die in dieser Form auch in Vorlesungen der Universitäten und Hochschulen artikuliert werden.

Unabhängig von dem Beitrag für Dezember 2016 wünsche ich Ihnen schon jetzt eine angenehme Adventszeit, verbunden mit der richtigen Eingebung des weiteren Handelns als Kommanditist der gegenständlichen Kommanditgesellschaften.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen P. Müller