Während der operative Direktor der HGM Henning Gold Mines Incorporation in Kanada, Peter Prasch aus Vaduz, am 19. Januar in seinem Managementbericht 2014 über eine dreijährige Erfolgsgeschichte bei der Suche nach Waschgold in British Columbia jubelte, schrieb der Finanzchef der HGM, Olaf Schulz, den Gesellschaftern der HGM einen brisanten Brief.

Schulz schrieb, dass er für die HGM ein Gläubigerschutzverfahren – also eine geordnete Insolvenz – anmelden muss und daher die Gesellschafter um Zustimmung bittet.

Das teilte der Treuhandkommanditist der Canada Gold Trust I, II und III GmbH & Co. KG aus Konstanz am Bodensee, Stefan Klaile von der Xolaris Service GmbH, mit.

Der Treuhänder hatte bereits eine Sonderprüfung bei der RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft aus Hamburg (Domstraße 15) in Auftrag gegeben.

Außerdem fordert der Treuhänder nun eine Gesellschafterversammlung nach dem 18. Februar 2015 (Ende der Karnevalssaison in NRW) in Berlin. Einer der Tagungsordnungspunkte soll die Abstimmung über die Abwahl von Fondsgeschäftsführer Peter Prasch sein.

Die Hoffnung, dass er die Anleger informiert, was genau mit den Fondsdarlehen in Kanada geschieht, hätte sich laut Treuhänder nicht bestätigt.

Die Anleger der Fonds haben der HGM insgesamt 37 Millionen Euro als Darlehen für die Goldsuche überwiesen.

Mit Aussicht auf mögliche gigantische Goldvorkommen und einem möglichen Börsengang im Jahr 2015 hatten sich die Anleger von Peter Prasch, der zugleich auch ihr Fondsgeschäftsführer ist, dazu überreden lassen, die Darlehen in Aktien der HGM umzuwandeln.

Der Beschluss wurde am 30. Juli 2014 gefasst. Aber ist es nun Glück oder Pech für die Anleger?

Der Beschluss der Umwandlung in Aktien scheiterte an einem bis heute gültigen Handelsverbot der kanadischen Aufsichtsbehörde BCSC British Columbia Securities Commission, welches die Behörde bereits am 15. Mai 2014 erlassen hatte, weil die auf der Unternehmensseite veröffentlichten Schätzungen über Goldvorkommen keinem Gutachterstandard (NI 43-101) in Kanada entsprachen und den Leser in die Irre führen könnten.